Abmahnungen im Umlauf – Worauf Sie achten müssen bei der Einbindung von Google Fonts
Was sind Google Fonts?
Über https://fonts.google.com/ stellt Google eine Vielzahl von Schriftarten (engl.: fonts) zur kostenlosen Nutzung für Websites zur Verfügung. Diese können entweder remote oder auch lokal verwendet werden.
Gefahren bei falscher Einbindung
Das Herunterladen und Einbinden der gewünschten Schriftarten lokal auf Ihrem Server ist in der Regel unproblematisch, da diese beim Besuch der Website direkt von Ihrem Server nachgeladen werden. Es wird keine Verbindung zu Google-Servern aufgebaut und somit werden auch keine Daten an Google weitergeleitet.
Anders sieht es aus, wenn die Google Fonts remote genutzt werden. Hierbei werden die Schriftarten beim Öffnen der Website nicht von Ihrem Server, sondern von Google-Servern geladen. Durch diese Verbindung werden automatisch personenbezogene Daten der Website-Besucher, wie z.B. Ihre IP-Adresse, an Google übermittelt, wodurch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt. Der Schutz der personenbezogenen Daten Ihrer Website-Besucher liegt in Ihrer Verantwortung, so dass Sie als Website-Betreiber bei Verstößen mit Abmahnkosten rechnen müssen.
Gerichtsurteil zu Google Fonts
Bislang gibt es nur ein einziges richtungsweisendes Gerichtsurteil zu diesem Thema.
Der Fall wurde vor dem Landgericht München verhandelt. Beklagte war die Betreiberin einer Internetseite, die Google Fonts dynamisch in Ihre Website eingebunden hatte, ohne dafür vorab (über Consent-Banner) eine Einwilligung eines jeden Besuchers einzuholen. Die IP-Adresse des Website-Nutzers war automatisch an Google weitergeleitet worden.
Das Gericht gab der Klage auf Schadenersatz aufgrund der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Form der informationellen Selbstbestimmung nach § 823 Abs, 1 BGB statt. Dem Kläger wurde demnach nicht das Recht zugebilligt, selbst über die Weitergabe und Nutzung seiner personenbezogenen Daten zu entscheiden, womit ein Kontrollverlust einhergeht.
Zudem wurde eine Verletzung der allgemeinen Persönlichkeitsrechte des Website-Besuchers gemäß Art. 6 Abs. 1 a DSGVO aufgrund der fehlenden Einwilligung zur Datenweitergabe festgestellt.
Hiermit ist ein Ersatzanspruch aus dem entstandenen immateriellen Schaden aus Art. 82 DSGVO begründet.
Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass die lokale Einbindung der Google Fonts datenschutzrechtlich unbedenklich sei.
Dem Kläger wurde ein Schadenersatz in Höhe von € 100 zugesprochen.
Droht eine Abmahnflut?
Obwohl es bislang nur dieses eine vorab beschriebene Urteil zum Thema Google Fonts gibt, häuften sich die Abmahnungen von Privatpersonen im Sommer 2022. Inzwischen werden insbesondere von 2 Anwaltskanzleien (Kanzlei RAAG und Kanzlei Kilian Lenard) vermehrt Abmahnungen ausgesprochen.
Verwunderlich ist, dass die Schadenersatzforderungen der Kanzleien sich nicht an dem Gerichtsurteil orientieren, sondern mit € 170 deutlich höher liegen.
Was tun, wenn eine Abmahnung kommt?
Erst einmal nicht in Panik verfallen. Als erste Maßnahme raten wir, so schnell wie möglich Google Fonts nur noch lokal zu nutzen oder ganz darauf zu verzichten. Sie können auch zunächst einen Fonts Scanner nutzen, um den technischen Zustand Ihrer Website zu überprüfen. Diesen finden Sie bspw. auf der Website https://www.e-recht24.de/google-fonts-scanner.
Die Sachverhalte in den Abmahnungen können vielfältig sein, so dass immer der Einzelfall geprüft werden muss.
Grundsätzlich haben Sie verschiedene Möglichkeiten, auf eine Abmahnung zu reagieren:
- Bezahlen
Hilft, das Thema schnell abzuhaken – kann aber auch unnötig sein. - Anwalt zu Rate ziehen
Sie werden fachlich beraten, zahlen dafür aber auch oft viel Geld. - Abwarten
Spart Geld, birgt allerdings das Risiko verklagt zu werden – also am besten im Auge behalten! - Selbst Einspruch erheben
Kostenneutral mit geringem Risiko aber aufwändiger - Negative Feststellungsklage erheben
Verbunden mit Anwaltskosten und schlimmstenfalls Verfahrenskosten
Welche dieser Möglichkeiten für Sie die richtige ist, hängt von Ihrer Risikobereitschaft, den technischen Begebenheiten und Ihrem Geldbeutel ab. Grundsätzlich wird das Risiko verklagt zu werden momentan eher als gering eingeschätzt. Evtl. wittern die Abmahnanwälte hier auch nur das schnelle Geld. Eine Garantie gibt es hierfür allerdings nicht.
Wir raten Ihnen:
Nutzen Sie wenn überhaupt die statische Methode, die datenschutzrechtlich und persönlichkeitsrechtlich unkritisch ist, Google Fonts in Ihre Internetseite einzubinden.
Hierbei wird die gewünschte Schriftart zunächst heruntergeladen und dann erneut in den eigenen Webspace hochgeladen. Von dort aus wird die Datei dann lokal in die Website eingebunden, wahlweise in den Formaten TTF, WOFF oder WOFF2.
Sollten Sie noch Fragen zu dem Thema haben, kommen Sie auf uns zu!
Wir beraten Sie gerne.