Die elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Welchen Zweck hat die eAU-Bescheinigung?

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung löst das bisherige Verfahren der Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab.

Sie dient zum Nachweis einer attestierten AU gegenüber

  • dem Arbeitgeber zur Wahrung der Entgeltfortzahlungsansprüche
  • der Krankenkasse zur Wahrung von Krankengeldansprüchen
  • der Berufsgenossenschaft zur Feststellung von Verletztengeldansprüchen

Wie sah die bisherige AU-Bescheinigung aus?

Sie bestand aus 4 Ausfertigungen. Diese waren für

  • die Krankenkasse
  • den Arbeitgeber
  • den Arbeitnehmer
  • den Vertragsarzt

Unnötige Papiermengen und Fehlerpotentiale

Die Papierberge sind groß, denn jährlich werden 77 Mio. AU-Bescheinigungen ausgestellt – das entspricht 308 Mio. Ausfertigungen. Diese sind an 97 Krankenkassen und ca. 3,29 Mio. Arbeitgeber zu übermitteln. Die Ärzte haben die AU-Daten in digitaler Form in der Praxissoftware vorliegen, welche diese ausdrucken, Krankenkassen und Arbeitgeber digitalisieren die Krankmeldung und AU-Daten erneut und vernichten die Papiermeldung.

Die neue eAU soll nun den vollständigen Datenbestand bei den Krankenkassen sicherstellen mit dem Ziel die Versicherten zu entlasten und mögliche Probleme in Folgeprozessen, wie etwa das Ruhen des Krankengeldes aufgrund fehlender Nachweise, zu beseitigen. Auch etwa eine Vorerkrankungsprüfung soll regelmäßig mit weniger Aufwand und auf besserer Datenbasis möglich sein.

Wer nimmt teil?

  • Alle Vertragsärzte und Vertragszahnärzte
  • Rund 2.000 Krankenhäuser im Rahmen des Entlassmanagements (Der Arbeitgeber soll auch Zeiten der stationären Behandlung im Krankenhaus abrufen können)
  • Zusätzlich ca. 1.200 Rehakliniken im Entlassmanagement, sofern die Leistung zulasten der Krankenkasse erbracht wird und sie an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind.

Nicht am Verfahren beteiligte Leistungserbringer:

  • Privatärzte
  • Ärzte im Ausland
  • Physiotherapeuten
  • Psychotherapeuten

Umsetzung der eAU erfolgt in mehreren Schritten:

1. Datenaustausch von den Ärzten an die Krankenkassen:

Seit dem 1.1.2022 sind die Ärzte endgültig verpflichtet, den Krankenkassen unmittelbar elektronisch die Angaben zur Diagnose unter Nutzung der Telematikinfrastruktur zu übermitteln. Zusätzlich erhält der Versicherte einen Ausdruck als Beleg für die übermittelten Daten, welcher als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel gilt, falls ein elektronischer Störfall die Übermittlung der Daten an die Krankenkasse verhindern sollte. So ist es dem Versicherten möglich, auch bei fehlgeschlagener elektronischer Übermittlung das Vorliegen seiner AU nachzuweisen. Sollte es hierzu kommen, hat der Arbeitnehmer darauf zu achten, die auf dem Beleg stehende Diagnose zu schwärzen, um datenschutzrechtliche Probleme durch die Vorlage beim Arbeitgeber zu verhindern.

Die Arztpraxis ist im Störfall verpflichtet, innerhalb von 24 Stunden, die Daten erneut zu versenden und nur bei weiteren technischen Problemen die Daten postalisch an die Krankenkasse zu schicken.

2. Arbeitnehmer informieren den Arbeitgeber

Der Arbeitnehmer informiert seinen Arbeitgeber lediglich über seine Arbeitsunfähigkeit sowie die voraussichtliche Dauer (Meldepflicht) – die Pflicht zur Vorlage der AU entfällt jedoch. Arbeitnehmer sind grundsätzlich verpflichtet, den Arbeitgeber spätestens nach dem 3. Tag der Erkrankung über eine AU zu informieren.

3. Datenabruf des Arbeitgebers bei der Krankenkasse

Der Arbeitgeber ruft nach der Krankmeldung des Arbeitnehmers auf digitalem Weg die eAu bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers ab. Ein automatischer Transfer findet nicht statt. Inhaltlich unterscheiden sich die Informationen, die abgefragt werden, nicht von denen auf der ursprünglichen AU in Papierform.

Welche Probleme sind zu erwarten?

  • Falsch angegebene Daten oder verzögerte Meldungen seitens der Krankenkasse können etwa zu Auswirkungen bei der Entgeldfortzahlung oder zu unentschuldigtem Fehlen des Arbeitnehmers führen.
  • Erhöhung des Arbeitsaufwandes aufgrund von steigendem Klärungs- und Korrekturbedarf
  • Noch immer sind nicht alle Ärzte an das System angeschlossen, da sie nicht über die technische Ausstattung verfügen.
  • Ausbleibende oder verzögerte Krankmeldung aufgrund von fehlendem Know-how der Ärzte bzgl. des Umgangs mit der eAU
  • Größere Verzögerungen bei kleineren Krankenkassen
  • Daten müssen aktiv vom Arbeitgeber abgerufen werden, um sie zeitnah der Entgeltabrechnung zur Verfügung zu stellen
  • Auch Minijobber müssen künftig Ihre Krankenkasse dem Arbeitgeber nennen.

Fazit:

Grundsätzlich sollten die Firmen ihre Prozesse zeitnah anpassen und die eingebundenen Bereiche wie Zeitwirtschaft und Gehaltsabrechnung proaktiv tätig werden. Hilfestellungen von offizieller Seite sind bislang nicht zu erwarten, was eine gute Kommunikation zum Thema eAU der Unternehmen mit Ihren Mitarbeitern umso unumgänglicher macht.

Es bleibt zu hoffen, dass die Anzahl der Störfälle, Unsicherheiten und Nachfragen auf einem überschaubaren Niveau bleiben.

Von Published On: 14. Februar 2023